Gebrauchtsoft-Händler kämpfen um Legitimität aufgespaltener Volumenlizenzen

Strategie
Boris Vöge (Bild: Preo Software AG)

Boris Vöge, Vorstand des Software-Wiederverkäufers Preo Software AG, äußert sich erklärend zum Gerichtsfalll Usedsoft gegen USC und zum Urteil gegen Adobe. Denn am Ende ist es erlaubt, Volumenlizenzen aufgespalten weiterzuverkaufen, nicht aber Einzellizenzen zu „vermehren“.

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„Das A und O für den rechtssicheren Kauf von Gebrauchtsoftware ist nicht die Form. Entscheidend sind überprüfbare Nutzungsrechte und Herkunftsnachweise“, sagt Vöge. Das Urteil von vergangener Woche, dass sich USC weiterhin kritisch zum Weiterverkauf aufgespaltener Volumenlizenzen äußern darf, findet er „streitbar“.

„Ob aus einem Volumenvertrag einzeln oder im Paket, ist letztlich völlig zweitrangig. Vorsicht ist vielmehr in Bezug auf die sichere Herkunft geboten.“ meint Boris Vöge. Sein Unternehmen hat sSeit 10 Jahren Erfahrung mit dem Handel gebrauchter Software unter anderem mit Lizenzen aus Volumenverträgen.

Schließlich sei derr Ankauf gebrauchter Volumenlizenzen für viele Unternehmen und Behörden eine Budget schonende und legitime Variante der Softwarebeschaffung – egal ob einzelne Lizenzen aus Volumenverträgen oder im Paket. Längst haben auch BGH (2014) und EuGH (2012) bestätigt: Der An- und Verkauf gebrauchter Software ist legal – und das schließt den Handel aufgespaltener Volumenlizenzen mit ein.

„Dennoch werden immer wieder Gerüchte gestreut und Prozesse geführt, die den seriösen Handel diskreditieren und letztlich dem Ruf der Branche schaden“, meint der PREO-Vorstand. „Aufklärung über die aktuelle Rechtslage und das vorschriftsmäßige Vorgehen ist daher ein Muss.“ Err rät dazu, gleich beim Kauf von Einzel- und Volumenlizenzen aus zweiter Hand Dokumente zu verlangen, die zur Darlegung der „Erschöpfungsvoraussetzung“ nötig sind: „Nur wenn Händler direkt beim Kauf in allen Schritten die nötige Transparenz einräumen, sind Anwender gebrauchter Software tatsächlich – auch im Fall eines Audits – auf der sicheren Seite.“

Fast zeitgleich zum USC-Thema erging jetzt ein Urteil gegen Adobe. Der Softwarehersteller muss dem Händler 125.000 Euro Schadensersatz zahlen, nachdem Adobe im Jahr 2010 den rechtmäßigen Verkauf von Einzellizenzen aus seinen Volumenpaketen bestritten und Kunden mehrerer Gebrauchtsoftwarehäuser mit rechtlichen Konsequenzen gedroht hatte. Dies hatte ein langes gerichtliches Nachspiel, für das der Hersteller nun nachträglich belangt wird.

Ohne Nachweis über Nutzungsrechte und Rechtekette sei jefoch tatsächlich Vorsicht geboten. Wenn Lizenzen weiterverkauft, das „Original“ aber weitergenutzt und nicht vernichtet wird, ist dies tatsächlich eine ungerechtfertige Doppelnutzun derselben Lizenz.

„Viele Händler berufen sich lediglich auf Notarttestate oder Qualitätssiegel. Doch diese reichen als Nachweise in einem Audit nicht aus. Wenn ein Hersteller eine Prüfung anmeldet, sollte der Kunde seine Nutzungsrechte an den eingesetzten gebrauchten Lizenzen darlegen können, um nicht nachlizensieren zu müssen.“

Um die Rechtmäßigkeit eingesetzter Lizenzen gegenüber dem Softwarehersteller nachweisen können, ist Transparenz beim Handel mit gebrauchter Software Grundvoraussetzung. „Wird diese nicht gewährt, bleibt die Frage der Herkunft ungewiss“, so Vöge.

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