Mustervertrag schützt Hotspot-Betreiber
Ein kostenloser Mustervertrag für Hotspot-Betreiber soll vor Abmahnungen schützen. Denn Hotels, Cafés, andere Gewerbetreibende oder Wohngemeinschaften, die ihren WLAN-Anschluss Kunden oder Besuchern zur Verfügung stellen, riskieren immer noch Abmahnungen. Die Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke hat nun einen kostenlosen Internet-Nutzungsvertrag zur Verfügung gestellt, der das Verhältnis zwischen Hotspot-Betreiber und Hotspot-Nutzer klären soll.
Auch, wenn schon vor einiger Zeit der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Maciej Szpunar, offiziell festgestellt hatte, dass Betreiber eines kostenlosen öffentlichen WLAN-Netzes aus seiner Sicht nicht für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers verantwortlich gemacht werden können, kam es hierzulande noch zu Abmahnungen.
Die Betreiber seien lediglich als Anbieter sogenannter Dienste der reinen Durchleitung anzusehen und somit nicht haftbar – im Grunde also agieren die Gerichte so wie bei der Post, die auch nicht für jede versendete Briefbombe geradestehen muss. Doch die deutsche Gesetzgebung ist nicht gerade de schnellste bei der Anpassung natonales Recht. Nun bat die Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke auf ihrer Website kostenlos einen Vertragstext zur Verfügung gestellt, den Betreiber von WLAN-Hotspots nutzen können, um das Verhältnis mit ihren Nutzern zu klären und sich somit vor Abmahnungen oder zumindest deren Folgen zu schützen. Die Kanzlei vertritt derzeit mehrere abgemahnte Flüchtlingsheime. In allen Fällen wurden offenbar über das kostenfrei zur Verfügung gestellte WLAN Rechtsverletzungen begangen. Diese Fälle wurden nun zum Anlass genommen, um den Mustervertrag auszuarbeiten und in Deutsch, Englisch, Arabisch, Paschtu und Farsi (Dari) kostenlos zum Download bereitzustellen.
Anwalt Christian Solmecke erklärt auf der Website: “Aus unserer täglichen Anwaltspraxis wissen wir, dass das Aufkommen der Filesharing-Abmahnungen nach wie vor sehr hoch ist. Die Abgemahnten werden aufgefordert, für die Abmahnkosten in Höhe von 215 Euro aufzukommen und zudem noch 600 Euro Schadensersatz für die urheberrechtswidrige Nutzung eines Films zahlen.” Er vertrete jedoch die Rechtsauffassung, „dass zumindest dann keine Haftung gegeben sein kann, wenn man die Internetnutzer vorher belehrt hat.”
Der nun von der Kölner Kanzlei angebotene Vertrag kann als Nachweis dafür dienen, dass Anschlussinhaber ihren von den Richtern immer wieder geforderten Belehrungspflichten nachgekommen sind. „Im Moment ist dies der sicherste Weg, um sich vor Abmahnungen zu schützen”, so Solmecke. Dies gilt zumindest, wenn der Zugangspunkt in Eigenregie betrieben werden soll.
[mit Material von Peter Marwan, IIespresso.de]