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Bundesgerichtshof: Kunden können Fernabsatzverträge ohne Angabe von Gründen widerrufen

Der BGH in Karlsruhe sieht den Kunden als König: Von seinem Widerrufsrecht kann dieser ohne Angabe von Beweggründen Gebrauch machen, den Kauf rückgängig machen und sein Geld zurückfordern.

Diese Bestätigung geltenden Rechts durch die oberste Instanz ist nicht unbedingt vorteilhaft für den Online-Handel, denn Webshops sind nun gezwungen, alle Waren auf Kundenwunsch zurückzunehmen und den Preis zurückzuerstatten – egal, was der Grund für den Sinneswandel des Erwerbers ist.

Das Urteil vom Dienstag (Az. VIII ZR 146/15) bekräftigte den Verbraucherschutz bei Online-Geschäften.

Im zugrundeliegenden Fall, der bereits in den Vorinstanzen AG Rottweil (Urteil vom 30. Oktober 2014 (1 C 194/14) und LG Rottweil (Urteil vom 10. Juni 2015 (1 S 124/14) behandelt wurde, ging es um den Kauf von Matratzen, die mit einer „Tiefpreisgarantie“ vermarktet worden waren.

Der Kläger hatte zunächst auch bezahlt. Unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine „Tiefpreisgarantie“ des Verkäufers bat der Kläger um Erstattung des Differenzbetrags von 32,98 Euro, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe. Zu einer entsprechenden Einigung kam es nicht. Der Kläger widerrief den Kaufvertrag daraufhin fristgerecht und sandte die Matratzen zurück.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe und der Widerruf deshalb unwirksam sei. Denn das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft bestehe, damit der Verbraucher die Ware prüfen könne. Aus diesem Grund habe der Kläger aber nicht widerrufen, sondern vielmehr um (unberechtigt) Forderungen aus der “Tiefpreisgarantie” durchzusetzen.

Der Kläger gewann in allen Instanzen. Klagen und Widersprüche erfolgten offenbar nicht wegen der paar Euro, sondern aus Prinzip. Am Ende kam heraud, dass der Käufer rechtswirksam widerrufen hatte. Dem stehe auch nicht nicht entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen, erklärte das Gericht: „Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.“

Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt dem BGH zufolge nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt. Damit sei der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar. Dass der Kläger Preise verglichen und der Beklagten angeboten hat, den Vertrag bei Zahlung der Preisdifferenz nicht zu widerrufen, stelle kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar.

Manfred Kohlen

Manfred schreibt seit 30 Jahren über Computerthemen aus verschiedenen Blickwinkeln. Das wird aber nie langweilig, denn die Branche entwickelt sich so rasant, dass es immer etwas Neues zu lernen gibt.

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