Wenn sich herausstellt, dass ein vom Kunden bestellter Artikel nicht erhältlich ist, stellt sich die Frage, wie der Händler am Geschicktesten mit der Situation umgeht. Darf der Käufer stornieren, oder muss er vielleicht den entgangenen Umsatz als Schadensersatz zahlen – oder darf der Händler vielleicht ein Alternativprodukt versenden?
Tanya Stariradeff, Legal Consultant bei Trusted Shops, erklärt, welche Pflichten Händler in einem solchen Fall treffen. In jedem Fall hat der Verkäufer eine Lieferpflicht – aber nur, wenn ein rechtsgültiger Vertrag dafür abgeschlossen ist.
Stairadeff empfiehlt, Bestellungen daher nicht vorschnell anzunehmen, sondern sich eine E-Mail-Bestätigung vorzubehalten. Erst wenn diese erfolgt ist, haben sich die Vertragspartner offiziell beidseitig geeinigt. So kann sich niemand herausreden, nicht ausführlich genug informiert worden zu sein oder versehentlich geklickt zu haben.
Stellt der Händler bereits vor Versendung dieser E-Mail fest, dass die Ware nicht mehr verfügbar ist, dann muss er den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Dies gilt jedoch nur, wenn die Vertragsschlussklausel des Händlers insofern wirksam ist und er den Vertragsschluss nicht bereits vorher „versehentlich“ herbeigeführt hat.
Aber „Kann sich der Händler selbst vom Vertrag lösen?“, ist eine weitere Sache, die die Rechtsexpertin als möglichen Ausgang der Bestellung erörtert.: „Es ist ein weit verbreiteter Mythos, dass der Händler die Bestellung ohne weiteres stornieren kann. Dem ist nicht so. Anders als dem Verbraucher steht dem Händler kein Widerrufsrecht zu. Ein Rücktritt gemäß § 323 Abs. 1 BGB scheidet ebenfalls aus, da dieser nur bei einer Pflichtverletzung der Gegenseite (zum Beispiel im Fall der Zahlungsverweigerung) möglich ist. Es bleibt nur die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten.“
Von den gesetzlich geregelten Fällen kommt da nur ein sogenannter Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 2. Alt. BGB in Betracht. Dieser liegt auch dann vor, wenn sich der Händler bei der Abgabe seiner Erklärung (also bei der Annahme der Bestellung) verschreibt oder sonst vertut.
Die Juristin nennt nennt mehrere Beispiele, etwa händische E-Mail-Wechsel statt Automatismen oder das „versehentliche“ Eintragen der Ware als lieferbar in das Shop-System.
Nimmt der Händler den Vertrag bewusst an – wie so häufig in der Annahme, die Bestellung im Fall der Nichtlieferbarkeit „stornieren“ zu können – liegt nur ein unbeachtlicher Motivirrtum vor. Der Händler muss einen triftigen Anfechtungsgrund angeben und nachweisen, wenn er aus dem schon geschlossenen Deal aussteigen will. Doch auch da ist er verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu informieren und den Vertrag als nichtig zu erklären – andernfalls bleibt die Lieferpflicht bestehen.
Nur wenn die Lieferung unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB) erlischt die Leistungspflicht des Shop-Betreibers. Unproblematisch ist dies beim Verkauf von Gebrauchtwaren, Kunstgegenständen oder sonstigen Unikaten (sogenannte Stückschuld). Der Verkauf von Serienartikeln, die auch von der Konkurrenz verkauft werden (das heißt „Gattungsschuld“ schließt die „Unmöglichkeit“ aus.
Besteht der Kunde in diesem Fakllk auf Lieferung, müsste sich der Händler das gewünschte Produkt gegebenenfalls bei einem anderen Händler besorgen und es dem Kunden liefern.
Wenn der Kunde Schadensersatz verlangt, zahlen ihn viele Händler aus Kulanz und zur Kundenbindung . Wenn sie das nicht tun wollen, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen: „Auch wenn der Händler den Vertrag aufgrund eines Erklärungsirrtums wirksam angefochten hat, ist er nach § 122 BGB in einem bestimmten Umfang schadensersatzpflichtig. Auf sein Verschulden kommt es dabei nicht an. In den anderen Fällen – und somit auch im Fall der Unmöglichkeit – muss der Händler jedoch die unterlassene Lieferung zu vertreten haben. Ist das Leistungshindernis bereits vor Vertragsschluss eingetreten, kommt es auf die Kenntnis des Händlers hiervon (§ 311a Abs. 2 BGB), im Übrigen auf das Leistungshindernis selbst an (§ 280 Abs. 1 BGB). Beides wird allerdings zulasten des Händlers gesetzlich vermutet, so dass er das Gegenteil nachweisen muss“, erklärt die Trustedshops-Juristin. In jedem Fall muss dann eine Einzelfallregelunggefunden werden, denn manchmal ist auch der Großhändler schuld, der nicht geliefert hat – dann is dieser verantwortlich – und manchmal haqt ein Händler auch fahrläsig etwas übersehen Dann ist er tatsächlich schadensersatzpflichtig – aber das auch nur, wenn dem Kunden tatsächlich ei Shaden entstanden ist.
„Zudem ist auch bei der Frage, welche Schäden überhaupt ersatzfähig sind, zu differenzieren“, ergänzt Stariradeff und zählt dazu mehrere Beispiele auf.
Dem juristischen Chaos will Trusted Shops mit Beispielvorlagen für E-Shops und E-Mails begegnen. Zudem kann das Unternehmen zahlreiche Anwälte vermitteln, die im Einzelfall den Shopbetreiber vertreten. Und die Tipps, die Trusted Shops versendet, bekommen zahlende Trusted-Shop-Kunden ebenfalls regelmäßig.
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