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Trusted Shops: Einfache Telefonnummernangabe für Widerrufsbelehrung reicht nicht

Madeleine Pilus, Legal Consultant bei Trusted Shops, klärt in der neuen Meldung des Zertifizierungs-Unternehmens, wo Telefonnummern in Widerrufsbelehrungen stehen dürfen und wo nicht – und welche Texte dabeistehen müssen. Nur so sei juristisch ganz klar, dass der Kunde seine Order wirklich unwiderruflich storniert.

Die neue Verbraucherschutzrichtlinie hat bezüglich Widerrufsbelehrungen so manchen Stolperstein parat, Pilus hat einen weiteren entdeckt.

Die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung war bis Juni 2014 nicht nötig, denn Widerruf in Textform oder durch Warenrücksendung reichte. Einen telefonischen Widerruf sah das Gesetz noch nicht vor.

Das OLG Frankfurt sah damals die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung als unzulässig an, da dies die Gefahr berge, dass der Verbraucher den Inhalt der Belehrung irrtümlich „dahin versteht, er könne sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben, was das Gesetz jedoch gerade nicht erlaubt“ (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 17.06.2004, 6 U 158/03). Zwar kamen andere Gerichte hier zu einem gegenteiligen Ergebnis (LG Lübeck, Urteil v. 22.04.2008 (11 O 9/08, KG Berlin v. Beschluss v. 07.09.2007, 5 W 266/07), dennoch war die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung abmahngefährdet.

Mit der Novellierung des Fernabsatzrechts durch die Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie (Beitragsreihe) änderten sich auch die Formvorschriften für einen wirksamen Widerruf. Seitdem legt § 355 Abs. 1 BGB fest:

„Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen.“

Offiziell bestehen Anforderungen an die Form des Widerrufs nicht mehr. Pilus: „Insbesondere gilt das Erfordernis eines Widerrufs in Textform nicht mehr. Auch ein Widerruf per Telefon genügt“. Doch „muss aus der Erklärung der Entschluss zum Widerruf hervorgehen – eine kommentarlose Rücksendung ist danach nicht mehr ausreichend“.

So weit so gut. Eine neue Muster-Widerrufsbelehrung wurde in das EGBGB eingefügt. Sie besagt nun: „Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein.“

Doch damit stellt sich die Frage, was „soweit verfügbar“ bedeutet. Das OLG Hamm kam wie die Vorinstanz, das LG Bochum, zu dem Schluss, dass eine Nichtverfügbarkeit nur dann gegeben ist, wenn eine solche Nummer nicht existiert (LG Bochum, Urteil v. 06.08.2014, I-13 O 102/14; OLG Hamm, Beschluss v. 24.03.2015, I-4 U 30/15).

Pilus: „Die Nichtexistenz einer Telefonnummer dürfte aber ein absoluter Ausnahmefall sein: Eine solche ist nicht nur regelmäßig im Rahmen der telemedienrechtlichen Anforderungen an die Anbieterkennzeichnung anzugeben. Auch die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten verpflichten den Unternehmer (europarechtswidrig) zur Angabe seiner Telefonnummer. Ob der Unternehmer Mitarbeiter zur Bearbeitung von telefonischen Widerrufen eingestellt hat, sahen die Gerichte als nicht relevant an: Da ein geschäftlicher Anschluss unterhalten wird, müssten über diesen auch telefonisch mitgeteilte Widerrufserklärungen entgegengenommen werden.“

Auch die Faxnummer ist, „soweit verfügbar“ anzugeben. Wenn es einen geschäftlichen Faxanschluss gibt, wäre auch die Nummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben. Sofern aber keine Faxnummer vorhanden ist, ist eine solche auch nicht verfügbar und kann damit nicht angegeben werden.

Zwar ist nicht abschließend geklärt, ob Händler eine 01280-Nummer angeben dürfen, aber besser ist es, den Widerrufnicht kostenflichtig zu machen. Zwar wertete das LG Hamburg die Nennung einer 0180-Nummer kürzlich als zulässig (LG Hamburg, Urteil v. 03.11.2015, Az. 312 O 21/15 – nicht rechtskräftig), da der Unternehmer hierdurch keine Gewinne erziele. In einem ähnlichen Fall hat allerdings das LG Stuttgart die Frage dem EuGH vorgelegt, ob 0180-Nummern als Kunden-Hotlines verwendet werden dürfen. Rechtssicherheit ist also erst einmal nicht gegeben.

Anders als die Muster-Widerrufsbelehrung sieht das ebenfalls zwingend zur Verfügung zu stellende Muster-Widerrufsformular http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_248anlage_1.html keine Telefonnummer vor. Der Text sagt: „An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:“ Demnach ist an dieser Stelle keine Telefonnummer anzugeben. Sofern aber eine Faxnummer verfügbar ist und diese in der Belehrung genannt wird, sollte diese aus Gründen der Rechtssicherheit auch an dieser Stelle angeben werden.

Trusted Shops erklärt abschließend, dass man die passenden Texte natürlich kostenlos im „Rechtstexter“ des Unternehmens bereitstelle. Damit könne man die Widerrufsbelehrung inklusive Muster-Widerrufsformular erstellen nutzen und die Angaben direkt an den richtigen Stellen platzieren.

Manfred Kohlen

Manfred schreibt seit 30 Jahren über Computerthemen aus verschiedenen Blickwinkeln. Das wird aber nie langweilig, denn die Branche entwickelt sich so rasant, dass es immer etwas Neues zu lernen gibt.

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