Abmahnkrieg zwischen Online-Verkaufsportalen eskaliert
Softwarebilliger.de fühlt sich durch eine Abmahnung von Notebooksbilliger.de zu unrecht angeklagt. Der Sarstedter Vertrieb von Klappcomputern und anderen IT-Produkten hat sich bei den Abmahngründen gegen den Berliner Software- und IT-Versender vor allem auf die Ähnlichkeit der Markennamen und das grundlegende Design bezogen – was auch an den Klagekrieg zwischen Apple und Samsung bezüglich Tablets erinnern mag.
Ob ähnlich unfreiwillig komische Ergebnisse wie bei den Rechtsstreit-Vorbildern entstehen (Samsung hatte seinerzeit Apple erinnert, dass es Tablets in diesem Design schon in den Star-Trek-Folgen aus den 50er-Jahren gab), wird sich noch zeigen müssen.
Wie bei den großen Zankhähnen sind die Argumente von Notebooksbilliger.de mit den seinerzeitigen von Apple vergleichbar, die Gegenwehr von Softwarebilliger.de mit der von Samsung. Der Notebook-Vertrieb fordert den Software-Vertrieb auf, „Ähnlichkeiten“ zu entfernen oder zu „beheben“ – und dieser meint, die Markenrechte seien durch die Kombination der verschiedenen Präsentationsmerkmale der Webseite keineswegs tangiert worden, wie vom gegnerischen Anwalt moniert.
„Softwarebilliger.de wird dazu aufgefordert, die Gestaltung der Webseite im vorliegenden Design abzuändern” – Gleichzeitig soll ein Wettbewerbsverstoß vorliegen, da beide Onlineportale Computer und Computer-Zubehör sowie Software von verschiedenen Herstellern anbieten und verkaufen, zitiert der Berliner Versender die Abmahnung.
Dabei sei man nicht einmal Neuling auf dem Markt und führe das Online-Geschäft bereits seit mehr als fünf Jahren. Bislang hatte sich noch niemand beschwert.
„Das Zusammenspiel einer weißen Hintergrundfarbe sowie des orange/roten Farbtons sind geläufige Gestaltungen für Webseiten im Elektronikbereich. Diese wird vorzugsweise dann gewählt, wenn bei den Verbrauchern hinsichtlich gewisser Angebote besondere Aufmerksamkeit erweckt werden soll“, heißt es in der Antwort auf den Anwaltsbrief.
Außerdem sei weiß eine übliche Hintergrundfarbe bei Onlineshops. Auch die Verwendung des Zusatzes „-billiger.de“ werde von unzähligen Anbietern im Internet verwendet und stelle keine Markenverletzung dar.
Und so fühlen sich beide jeweils vom anderen bedroht. Anders als Apple und Samsung haben die deutschen Online-Versender jedoch nicht den langen finanziellen Atem, um sich einen teuren Prinzipienstreit zur Freude und Erbauung der Anwaltsbranche zu leisten. Mit einem Vergleich oder “Versickern” des Streits ist also weitaus eher zu rechnen.