Trusted Shops warnt Händler: Wer im Internet-Laden falsch über das Widerrufsrecht belehrt, wird vielleicht selbst durch Abmahnanwälte eines Besseren belehrt. Optische und juristische Kleinigkeiten oder eigene Anpassungen von Muster-Widerrufsbelehrungen sind die häufigsten Fallstricke für den Channel.
Im Shop muss der Verbraucher „klar und deutlich“ über das Bestehen des Widerrufsrechts informiert werden, mahnt Frieder Schelle, Wirtschaftsjurist bei Trusted Shops. Zudem betont er, dass die Widerrufsbelehrung „vollständig im Bestellprozess vollständig abgebildet“ sein muss – es genüge auch ein „sprechender Link” auf der Bestellseite. Das bedeutet jedoch, dass der Link „eindeutig bezeichnet und als solcher erkennbar sein muss, zum Beispiel durch eine Unterstreichung.“ Beispiel: „Hier finden Sie Informationen zu Ihrem Widerrufsrecht“.
Auch der Ort der Platzierung auf der Website ist wichtig: Der Hinweis muss „oberhalb des Bestellbuttons“ stehen. Denn es bestehe sonst die abmahnfähige Gefahr, dass sich der Hinweis beim Betätigen des Bestellbuttons außerhalb des Blickfelds befindet. Damit wäre laut Abmahnern eine klare und deutliche Information nicht gegeben.
Beim Bestellen ist aber noch lange nicht Schluss, meint Schelle. Auch bei der Lieferung oder der Bestellbestätigung muss dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung „auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden“. Der Jurist nennt zwei Möglichkeiten, diese Anforderung zu erfüllen. Erstens kann die Widerrufsbelehrung in die Bestellbestätigungsmail integriert werden. Doch er mahnt dabei zur Vorsicht: Ein Link auf die Belehrung im Shop genügt nicht. Zweitens kann die Belehrung der Warenlieferung in Papierform beigelegt werden. In beiden Fällen darf das Muster-Widerrufsformular nicht vergessen werden.
Zwei der häufigsten Fehler im Rahmen der Widerrufsbelehrung sind relativ leicht zu umgehen#: „Der erste Fehler ist die Anpassung des Muster-Widerrufsformulars oder gar der Verzicht auf dieses Formular. Das Muster-Widerrufsformular gehört zur Informationspflicht über das Widerrufsrecht und muss dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden. Das Problem besteht darin, dass ein angepasstes Muster-Widerrufsformular die Informationspflicht nicht erfüllt. Das Formular sollte daher eins zu eins eingesetzt werden. Ob das Formular praxistauglich ist, ist eine andere Frage“, schreibt der Anwalt.
„Der zweite häufige Fehler betrifft die Information über den Beginn der Widerrufsfrist. Das LG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 21. Mai 2015 für unzulässig erklärt, verschiedene Möglichkeiten des Fristbeginnes zu kombinieren, wenn der Eindruck erweckt wird, dass gleichzeitig mehr als eine der Varianten vorliegen kann (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.05.2015, 2-06 O 203/15). Es ist daher empfehlenswert, nur eine der möglichen Optionen in der Widerrufsbelehrung zu verwenden, zum Beispiel: „„Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“.
Wenn eine der oben stehenden Anforderungen nicht erfüllt wird, beginnt die Widerrufsbelehrung nicht zu laufen. Im Gegensatz zur falten Rechtslage kann dies jedoch nicht zu einem „unendlichen Widerrufsrecht“ für den Verbraucher führen. Falls der Verbraucher nachträglich ordentlich belehrt wird, beträgt die Widerrufsfrist ab diesem Zeitpunkt 14 Tage. Falls der Verbraucher gar nicht belehrt wird, endet sein Widerrufsrecht 12 Monate nach dem Ablauf der Widerrufsfrist, die bei einer ordentlichen Belehrung gelaufen wäre, kurz: 14 Tage plus 12 Monate nach Erhalt der letzten Ware.
Schelle nennt noch einige weitere Punkte wie etwa Rücksendekosten und verweist auf seinen kostenfreien Rechtstexter, der Shopbetreibern helfen soll, die Abmahngefahr zu umgehen. Wer allerdings Hilfe bei wirklich allen heiklen Texten rund um E-Commerce benötigt, dem empfiehlot das Unternehmen sein Paket “Abmahnschutz Premium” für 49,90 Euro.
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