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Die Vorratsdatenspeicherung ist durch

Es folgt die Einschätzung von Cyril Simonnet, Sales Director DACH/NORDICS/BE/NL bei Varonis: Der Bundestag hat es beschlossen, das umstrittene Speichergesetz. Es verpflichtet nun Telekommunikationsunternehmen die Kommunikationsdaten ihrer Kunden 10 Wochen lang zu speichern, Handy-Standortdaten müssen 4 Wochen lang aufbewahrt werden. Die große Mehrheit im Bundestag hat das Gesetz beschlossen wenn auch 148 Abgeordnete dagegen gestimmt haben. Was gespeichert wird sind nicht nur die Rufnummern, der Zeitpunkt und die Dauer von Anrufen, sondern auch die IP-Adressen von Computern. E-Mail-Verkehrsdaten sind allerdings ausgenommen.

Dafür werden SMS-Inhalte gespeichert, weil sie sich technisch nicht von den Stammdaten trennen lassen. Ein Fakt, der erst kurz vor der Abstimmung bekannt wurde. Dies ist grundsätzlich nicht in Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Deswegen dürfen diese Inhalte zunächst nicht weiter gegeben werden, zumindest nicht, bis sich beispielsweise ein Ermittler diese Maßnahme hat separat genehmigen lassen.

Gesetzlich vorgeschrieben, technisch machbar? Die Bredouille der Provider

Dabei gilt der Richtervorbehalt. Allerdings sind die Erfahrungen des Berliner E-Mail-Providers Posteo in dieser Hinsicht eher ernüchternd. In seinem Transparenzbericht stellt das Unternehmen fest, dass in der Praxis alle Anträge genehmigt und praktisch keiner abgelehnt würde. Die Zahlen beziehen sich auf Berlin, dem einzigen Bundesland, das diese Zahlen überhaupt erfasst. Posteo kritisiert zusätzlich, dass die Behörden auch formal unzulässige Anfragen gestellt haben.

Nach derzeitiger Rechtslage und dem Grundsatz der Datensparsamkeit folgend verfügen Provider weder über personenbezogene Daten ihrer Kunden, noch über deren dynamische IP-Adressen. Anfragen, die an Posteo gerichtet, aber nicht den aktuellen Datenschutzbestimmungen entsprachen, wurden nach Aussagen des Unternehmens abgelehnt. Dass diverse Telekommunikationsunternehmen solche Daten dennoch, also illegal speichern, hat jüngst die Bundesnetzagentur selbst offengelegt, aufgrund einer Anzeige des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung.

Bereits beim ersten Anlauf in Sachen Vorratsdatenspeicherung hatten Provider bemängelt, dass sie zwar jetzt wissen, was sie zu speichern hätten, aber nicht wie sie das technisch umsetzen sollen. Die “Technische Richtlinie zur Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation”, kurz TR TKÜ, enthielt in der aktuellen Ausgabe der Bundesnetzagentur vom Februar 2008 noch keine Vorgaben, auf welche Weise die geforderten Daten gespeichert werden sollen.

Mit dem neuen Gesetz sind Provider und Unternehmen an dieser Stelle gleichermaßen in der Pflicht, sensible Datenbestände entsprechend aufzubewahren und gegebenenfalls zur Verfügung stellen zu können. Gleichzeitig müssen diese Daten geschützt sein und sich nachvollziehen lassen, wer wann auf sie zugreifen kann. Und das bei unter Umständen mehreren Millionen Verbindungsdaten täglich.

Was ist 2015 neu bei der VDS?

Der ursprüngliche erste Entwurf für eine Vorratsdatenspeicherung, 2007 eingebracht, wurde 2010 vom Bundesverfassungsgericht als grundgesetzwidrig gekippt, im April 2014 auch die entsprechende EU-Richtlinie. Gefordert wurde damals vor allem, die Dauer und den Umfang der Datenspeicherung einzuschränken. Nicht nur die ehemalige Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger hält das für Zitat: „Augenwischerei“.
Ja, die eigentlichen Speicherfristen sind verkürzt und E-Mail-Verkehrsdaten ausgenommen worden. Dazu gekommen sind aber die Standortdaten. Wie gut sich selbst reine Verbindungsdaten dazu nutzen lassen Bewegungs- und Personenprofile zu erstellen ist vielfach dokumentiert. Die Süddeutsche Zeitung verweist unter anderem auf eine Forschungsarbeit des MIT, die belegt, dass sich Personen anhand ihrer Bewegungsprofile genauso zweifelsfrei identifizieren lassen wie durch einen Fingerabdruck. Trotzdem. Schon 2014 sagte der Europäische Gerichtshof, dass die Speicherung als solche zulässig sei zum Beispiel um Kriminalität zu bekämpfen. Allein das Ausmaß der Speicherung sei ein schwerer Eingriff in die Grundrechte.

Die sogenannte „Schutzlücke“: Kriminologische Statistik und die Folgen

Und auch darüber, ob die VDS (kurz für Vorratsdatenspeicherung) erheblich dazu beiträgt Straftaten zu verhindern oder aufzuklären, kann man trefflich streiten.

Dem Chaos Computer Club wurde beispielsweise eine Studie des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht von 2012 zugespielt. Dort hieß es zur sogenannten „Schutzlücke“ (die durch die nicht genehmigte Vorratsdatenspeicherung entstanden sein sollte): „Die Studie kommt zum eindeutigen Ergebnis, dass eine solche immer wieder behauptete Lücke nicht besteht. Die angebliche Notwendigkeit der Speicherung von 300 bis 500 Millionen Datensätzen pro Tag kann laut der Untersuchung nicht durch kriminologische Statistiken belegt werden.“

Noch bis kurz vor der eigentlichen Abstimmung gingen Journalisten auf die Barrikaden und appellierten an die Abgeordneten mit Nein zu stimmen. Der Hintergrund insbesondere: Der umstrittene Passus zur „Datenhehlerei“ und zum Schutz von Informanten, der besonders Anwälte und Journalisten betrifft.
Peter Schaar, der ehemalige Bundesdatenschutzbeauftragte, der inzwischen Vorsitzender der Europäischen Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz (EAID) ist, warnte schon vor Monaten vor einem rechtlich problematischen Szenario durch die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung:
„Es ist rechtlich sehr problematisch, dass Daten über sämtlichen Telefon- und Internetnutzern aufgezeichnet werden sollen – auch von denjenigen, die nicht im Entferntesten im Verdacht stehen irgendetwas mit schweren oder sogar terroristischen Straftaten zu tun zu haben.“

Rechtsmittel und Beschwerden. Wie aussichtsreich sind sie noch?

Trotzdem glauben auch Rechtsexperten nicht unbedingt, dass das Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung erneut stoppt. Vieles von dem, was die beiden Gerichte 2010 und 2014 eingeforderten, ist umgesetzt worden. Zwar dürfen keine Bewegungsprofile erstellt werden, weswegen die Aufbewahrungsfristen der Daten begrenzt sind. Das dies jetzt so von den Gerichten akzeptiert werden könnte, liegt beispielsweise daran, dass der EuGH keine konkreten Vorgaben bei den Speicherfristen gemacht. Sechs Monate waren als zu lang befunden worden, die Speicherung sei auf das Mindestmaß zu beschränken. Konkreter wurde es nicht.

Um ein Instrument wie die Vorratsdatenspeicherung durchzudrücken, braucht es für die Journalistin Gudula Geuther gute Gründe. Man habe nicht ein Mal versucht die Erfordernisse ausreichend zu begründen. Zwar, so Geuther, markiert das Gesetz nicht das Ende des Rechtsstaates, geht aber durchaus einen Schritt zu weit in den Präventivstaat wie die Journalistin in einem Beitrag für den Deutschlandfunk ausführt. Andere haben tiefergehende Bedenken, was eine flächendeckende, anlasslose Überwachung angeht, die tief in die Privatsphäre des Einzelnen eingreift.
Übrigens: ganz preiswert ist die Vorratsdatenspeicherung nicht. An die 260 Millionen, so hat es die Bundesnetzagentur in eher konservativen Berechnungen erhoben, soll es kosten die entsprechenden technischen Voraussetzungen zu schaffen und die nötigen Prozesse einzuziehen. Ob dieses Geld nun mehrheitlich aus der Steuerkasse kommen soll oder die Mehrkosten von den Netzbetreibern an ihre Kunden weiter gegeben werden, fragt sich wahrscheinlich mancher.

Bleibt die Frage wie wir alle es in Zeiten, in denen wenig bis nichts privat bleibt, mit der Datensparsamkeit halten. Und damit wie wir grundsätzlich mit all den Daten umgehen, die wir täglich erzeugen, teilen, speichern, versenden und so weiter.

Wie gut kennt uns Google, wie gut die diversen angeschlossenen Dienste und wie gut hat jeder einzelne von uns die sozialen Medien bereits mit mehr Daten freiwillig gefüttert als überhaupt jemals angefordert? Dazu trägt die Vorratsdatenspeicherung auf jeden Fall bei: Sie wird unsere „kognitive Dissonanz“ ein wenig verringern und uns in allen Lebens- und Unternehmensbereichen zwingen, die daraus folgende Verdrängungsstrategie beim Umgang mit sensiblen Daten zu überprüfen.

Dr. Jakob Jung

15 Jahre Erfahrung in der Channel Berichterstattung. Seit Oktober 2010 tätig für ChannelBiz. Vorherige Stationen CRN, Informationweek und Heise Resale sowie ZDNet (USA).

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