Der Gebrauchtsoftware-Anbieter Usedsoft versucht sich mit einem neuen Konzept und vertreibt Volumenlizenzen aus zweiter Hand nun auch über einen Webshop. Das Angebot richtet sich an Unternehmen. Sie können dort ab sofort gebrauchte Lizenzen erwerben. Usedsoft verspricht Einsparungen bis zu 30 Prozent des Neupreises. Derzeit finden sich dort unterschiedliche Microsoft-Office-Lizenzen.
Aber nicht nur an Sparfüchse wendet sich das Angebot: Auch wer Software einsetzen möchte, die von den Herstellern nicht mehr angeboten wird, kann dort fündig werden. Zusätzlich werden zu weiter vergünstigten Preisen Sonderposten angeboten, etwa Microsoft SharePoint oder SQL Server, die ausschließlich online bestellt werden können.
Besonderheit des Angebots ist die Möglichkeit, Volumenlizenzen online zu erwerben. Gebrauchte Einzel- und Mehrplatzlizenzen gibt es bei anderen Anbietern schon länger, zu den Pionieren zählt hier zum Beispiel SecondSoft.
“Vor allem für Kunden, die bereits wissen, welche Lizenzen sie benötigen, ist der Webshop eine sinnvolle Ergänzung zum persönlichen Vertrieb”, sagt Usedsoft-Geschäftsführer Peter Schneider. Der Kauf auf Rechnung ist sowohl mit als auch ohne Registrierung möglich. Registrierte Kunden stehen allerdings Funktionen wie der Abruf einer Bestellhistorie oder ein Merkzettel zur Verfügung.
Die letzten, von den Herstellern gestreuten Zweifel beim Handel mit gebrauchter Software waren im vergangenen Jahr durch mehrere Urteile ausgeräumt worden. Der Bundesgerichtshof folgte den Empfehlungen des Europäischen Gerichtshofs, den er im Verfahren zwischen Oracle und Usedsoft um Rat befragt hatte. Und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte Ende 2012 im Streit zwischen Adobe und Usedsoft entschieden, dass das grüne Licht des Europäischen Gerichtshofs für den Handel mit Softwarelizenzen auch bei Volumenlizenzen gilt – unabhängig davon, unter welchen Konditionen diese dem Erstkäufer überlassen wurden.
Dennoch ist natürlich nach wie vor nicht alles erlaubt. So darf die Aufspaltung von Volumenlizenzen logischerweise nicht zur Lizenzvermehrung führen. Und auch die willkürliche Kombination aus Echtheitszertifikat und Datenträger ist nicht erlaubt. Aber damit unterliegt der Handel mit Gebrauichtsoftware beziehungsweise Lizenzen aus zweiter Hand lediglich vergleichbaren Beschränkungen wie der mit Autos oder Bücher: Schließlich dürfen da auch nicht am Kilometerzähler gedreht oder selbstkopiete Exemplare verkauft werden.
Nicht zuletzt lässt sich aus dem EUGH-Urteil Juristen zufolge auch kein Anspruch auf die Möglichkeit, Software zu verkaufen ableiten – etwa für Apps oder E-Books. Ein aktuell bekannt gewordenes Urteil des Landgerichts Bielefeld geht in dieselbe Richtung. Demnach ist es zulässig, den Weiterverkauf von heruntergeladenen E-Books und Hörbüchern durch AGB-Klauseln zu untersagen.
Besonders in diesem Bereich bemüht sich die Branche bereits, neue Vorkehrungen zur Sicherung ihrer Geschäftsmodelle zu schaffen: Derzeit stellt zum Beispiel ARM auf der Computex einen Anti-Piraterie-Chip vor: Der Mali-V500 kann den Download sowie das Betrachten von geschützten Video- und TV-Inhalten verhindern.
[mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]
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