Gebraucht-Software: Schlappe für Microsoft
Das Landgericht Hamburg untersagt Microsoft in einer von UsedSoft beantragten Einstweiligen Verfügung (Aktenzeichen 327 O 396/12), die Kernbehauptungen einer Anti-Gebrauchtsoftware-Kampagne weiter zu benutzen. Wenn Microsoft diese Verfügung missachtet, drohen den Verantwortlichen bis zu 250.000 Euro Geldstrafe oder bis zu insgesamt zwei Jahre Haft.
So darf Microsoft in Zukunft nicht mehr behaupten, die Zulässigkeit des Gebrauchtsoftware-Handels hänge davon ab, was im individuellen Lizenzvertrag und den darin getroffenen Übertragungsregeln stehe. Ferner verbietet das Gericht, dass Microsoft weiterhin verbreitet, dass der Weiterverkauf von Volumenlizenzen ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht erlaubt sei.
Auch ist Microsoft künftig die Behauptung untersagt, dass der Weiterverkauf von „Lizenzen aus Volumenlizenzen an Dritte“ nicht zulässig sei. Insbesondere dieser letzte Teil der Verfügung ist für die weitere Entwicklung des Software-Gebrauchthandels von großer Bedeutung, da Microsoft nach dem EuGH-Urteil den Standpunkt vertreten hatte, das im Urteil enthaltene Aufspaltungsverbot für einzelne Oracle Client Server-Lizenzen gelte auch für gebündelte Microsoft-Lizenzen. Dies ist nun widerlegt, so die Auffassung von UsedSoft: Auch Volumenlizenzen von Microsoft dürfen aufgesplittet und in Teilen weiterverkauft werden.
„Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg zeigt sehr deutlich, welche praktischen Folgen das EuGH-Urteil für den Software-Gebrauchthandel als Ganzes hat“, betonte usedSoft-Geschäftsführer Peter Schneider. „Nach dem Urteil darf nicht nur Oracle-Software gebraucht gehandelt werden, sondern auch die Standard-Software anderer Hersteller. Endlich kehrt Rechtsicherheit ein.“
Auf Anfrage von ChannelBiz erklärte ein Microsoft-Sprecher: “Microsoft äußert sich zu dem Thema gegenwärtig nicht.”