Notarielle Beglaubigungen sind ein beliebtes Werbeinstrument der Anbieter »gebrauchter Software«. Das Argument wackelt jetzt. In einem nicht rechtskräftigen Urteil hat das Landgericht Frankfurt am Main am 06.07.2011 (Az.: 2-06 O 576/09) einen usedSoft Kunden zu Unterlassung, Auskunftserteilung und Löschung der installierten Software verurteilt. Zudem stellte das Gericht fest, dass der Kunde zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet ist. Darüber hinaus trägt der usedSoft Kunde die gesamten Kosten des Prozesses. Das Gericht hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) klargestellt, dass sich jeder Nutzer eines urheberrechtlich geschützten Werkes Gewissheit vom Einverständnis des Rechtsinhabers verschaffen muss (BGH GRUR 1988, 373, 375 – Schallplattenimport III). »Die notarielle Bestätigung, die die hierzu erforderlichen Parameter nicht nennt, genügt nicht. Die Beklagten hätten den wirksamen Erwerb der ihnen vermeintlich durch die HHS usedSoft GmbH übertragenen Lizenzen verifizieren müssen, zumal zum Zeitpunkt der unberechtigten Weiterveräußerung bereits Streit über die Zulässigkeit des Handels mit gebrauchter Software bestand«, so das Gericht. UsedSoft selbst gab zu dem Urteil bisher keine Stellungnahme ab.
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