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Bundesgerichtshof verhandelt über den Vertrieb gebrauchter Softwarelizenzen

Das Oberlandesgericht München (Az.: 6 U 2759/07) hatte im Juli 2008 entschieden, dass gebrauchte Software, die ursprünglich per Download in den Verkehr gebracht worden ist, nur mit Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers weiter vertrieben werden darf und dass diese Zustimmung auch dann erforderlich sei, wenn Nutzungsrechte unter Übergabe eines Original-Datenträgers gehandelt würden. Die Münchner Richter hatten die Revision gegen ihre Entscheidung zwar nicht zugelassen, weil sie die Rechtslage als eindeutig bewerteten. Die hiergegen vom Händler eingelegte Beschwerde war jedoch erfolgreich, so dass der BGH den Fall entscheiden wird. Ein endgültiges Urteil in dieser Sache wird aber erst in ein bis zwei Jahren erwartet.

»Wir haben erwartet, dass sich der Bundesgerichtshof des Themas annimmt«, erklärt Dr. Swantje Richters, Rechtsanwältin der Microsoft Deutschland GmbH. Microsoft empfiehlt daher weiterhin den Kunden, beim Kauf so genannter gebrauchter Softwarelizenzen genau darauf zu achten, ob und welche Risiken sie eingehen. Vor allem aber sollten Interessenten prüfen, ob ihnen nötige Zusatzleistungen und Updates bei dem Erwerb einer gebrauchten Softwarelizenz zur Verfügung stehen. Langfristig sei gebrauchte Software nicht unbedingt die kostengünstigere Variante. Oftmals könnten Online-Angebote einen kurzfristigen Engpass flexibel decken. Zudem böten zum Beispiel die Select- oder Enterprise Agreement-Verträge von Microsoft eine attraktive Möglichkeit, rechtssicher Lizenzen zu erwerben.

Wer sich trotz allem für den Erwerb gebrauchter Softwarelizenzen entscheidet, sollte sich nach Meinung Microsofts an einen Händler wenden, der in Kontakt mit dem Hersteller steht und Lizenzübertragungen nur mit dessen Zustimmung vornimmt. Der Händler muss dem Kunden nicht nur etwaige Datenträger vorlegen, sondern auch alle Lizenzverträge, die übertragen werden sollen. Nur so kann nach Ansicht Microsofts sichergestellt werden, dass die Nutzungsrechte tatsächlich vom Hersteller eingeräumt wurden. Notarielle Bestätigungen über den angeblichen Lizenzerwerb, mit denen manche Händler für ihr Geschäftsmodell werben, sind nach Meinung Microsofts kein gültiger Lizenznachweis. Der Kunde sollte prüfen, ob ihm die Nutzungsrechte an der Software auch vollständig übertragen wurden. Immer sollten Erwerber gebrauchter Softwarelizenzen darauf achten, dass der vorherige Inhaber der Nutzungsrechte schriftlich bestätigt, dass er sämtliche Installationen der Software gelöscht hat. Auf entsprechende Zusicherungen Dritter, etwa des Händlers oder eines Notars, ist nach Ansicht Microsofts kein Verlass. Weitere Informationen bieter der Hersteller unter http://www.gebrauchte-software.org

rbeuth

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