Zahlungen
… für Feiertagsarbeit
Zuschläge zum Entgelt für Arbeit vom 24.12., 14.00 Uhr bis einschließlich 26.12. sind steuerfrei, soweit sie 150 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen, welcher wiederum mit höchstens 50 Euro pro Stunde angesetzt werden darf. Für den 31.12., 14.00 Uhr, bis einschließlich 1.1. gelten analog jeweils maximal 125 Prozent (§ 3b Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG).
… als Sonderzahlungen
Viele Arbeitgeber verbinden neuerdings mit der Gewährung von Weihnachtsgratifikationen eine Erklärung, die einen Rechtsanspruch auf diese Sonderzahlungen für die kommenden Jahre ausschließt. So ein Anspruch kann aus einer Art Gewohnheitsrecht entstehen, und er wird durch eine so genannte »doppelte Schriftformklausel« im Arbeitsvertrag nicht verhindert (BAG, Urteil vom 20. Mai 2008 – 9 AZR 382/07).
Angesichts der Tatsache, dass die deutsche Wirtschaft konjunkturellen Veränderungen in den USA in der Regel mit eineinhalb- bis zweijähriger Verzögerung folgt, der Schwerpunkt der Rezession hierzulande also im Jahr 2010 erwartet wird, ist dieser Vorbehalt auch in der bisher noch boomenden IT-Branche ratsam.
Die Vorbehaltserklärung ist dem einzelnen Mitarbeiter vorzugsweise mit der Abrechnung der Sonderzahlung auszuhändigen. Die Gratifikation kann dann in den folgenden Jahren gekürzt werden oder wegfallen, soweit der Arbeitgeber nicht durch Tarifvertrag gebunden ist.
Beispiel für die Formulierung des Vorbehalts: »Die Weihnachtsgratifikation ist eine freiwillige Leistung. Sie begründet keinen Rechtsanspruch für die kommenden Jahre, auch nicht durch wiederholte Zahlung.«
Ist ein Anspruch durch so genannte betriebliche Übung entstanden, d.h. ist die Zahlung dreimal hintereinander vorbehaltlos geleistet worden, so kann er durch neue Gewohnheit wieder aufgehoben werden, wenn die Zahlung mindestens drei Jahre lang unter Vorbehalt geleistet worden ist. Die Zulässigkeit solcher Vorbehalte für Sonderzahlungen wie Jubiläumszuwendungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld hat das BAG (Urteil vom 30. Juli 2008 – 10 AZR 606/07) nicht in Frage gestellt.
Wer in diesem Jahr noch darauf verzichtet hat, könnte den Versuch machen, eine entsprechende Erklärung noch vor Weihnachten, spätestens aber mit der Dezember-Abrechnung zu verteilen. Ob der Einbezug des Jahres 2008 in die dreijährige »betriebliche Übung« damit gelingt, würde der »Ernstfall« einer gerichtlichen Auseinandersetzung zeigen. Den Versuch wäre die Sache wert. Der personalpolitische Spielraum wird dadurch u.U. größer.
Eine andere Lösung wäre der Einbezug des Vorbehalts in den Arbeitsvertrag, also etwa durch einem Zusatz zur Bestimmung über die Sonderzahlung(en) wie: „Daraus entsteht jedoch kein Anspruch.“ Bei bestehenden Verträgen setzt dies eine Änderungskündigung voraus.
Page: 1 2
Die Entscheidung für den richtigen Autotyp gleicht der Wahl eines treuen Begleiters im Alltag. Ob…
Bewertungsportale spielen für viele Konsumenten eine zentrale Rolle bei der Entscheidungsfindung. Sie bieten Einblicke in…
Mit fortschrittlichen Customer Identity und Access Management (CIAM) Lösungen definiert Nevis Security neue Standards in…
Im digitalen Zeitalter ist der Online-Handel zu einem der wichtigsten Wirtschaftszweige geworden.
Partnerschaften sind am effektivsten (und angenehmsten), wenn sie auf einer Grundlage von gegenseitigem Respekt und…
adesso baut derzeit mit Hilfe des führenden Enterprise-Search-Anbieters Sinequa ein neues Competence Center für Enterprise…