Um es klarzustellen: Hat sich ein Händler gegenüber einem Verbraucher einer dieser Geschäftspraktiken zu verantworten, so wird dieser Händler erfolgreich in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht in Anspruch genommen werden können („Per-se-Verbote für bestimmte Handlungsweisen“)!
Sämtliche der nachfolgend aufgelisteten geschäftlichen Handlungen (und Kurzerläuterungen) entstammen dem aktuellen Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, der wiederum der Umsetzung der Richtlinie 2005/29 EG (UGP-Richtlinie) in das deutsche Recht dient.
Obwohl in der UGP-Richtlinie vorgesehen ist, dass sie bis zum 12. Juni 2007 in nationales Recht umzusetzen ist, ist dies bisher in Deutschland noch nicht erfolgt. So hat der Bundesrat am 4.7.08 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung genommen und dabei bemängelt, dass der Gesetzentwurf von der ursprünglich angekündigten möglichst schlanken Umsetzung der Richtlinie unter weitestgehender Beibehaltung des geltenden nationalen Rechts abweicht.
Dennoch ist die Auflistung der nachfolgenden Geschäftspraktiken bereits seit Anfang dieses Jahres relevant, da das UWG seit dem 12. Dezember 2007 am Maßstab der UGP-Richtlinie richtlinienkonform auszulegen ist und dies wiederum zur Konsequenz haben wird, dass die nachfolgend aufgelisteten Geschäftspraktiken per se als unlauter einzustufen sind. Die Unlauterkeit dieser Geschäftspraktiken wird dabei gewissermaßen unwiderleglich vermutet (vgl. Hefermehl / Köhler / Bornkamm, Anhang 1 zur UGP-RL, Rn 1) und es bleibt abzuwarten, ob der deutsche Gesetzgeber im Rahmen des überarbeiteten Gesetzesentwurfs noch klarstellt, dass zumindest der Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich beeinträchtigen werden darf. (Bisher heißt es in dem aktuellen Gesetzesentwurf lapidar, dass die nachfolgenden 30 Geschäftspraktiken per se gegenüber Verbrauchern “unzulässig sind”).
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