Verstöße gegen die Registrierungspflicht können empfindliche Geldbußen nach sich ziehen, die im Einzelfall bis zu 50.000 EUR betragen können. Zudem können nicht registrierte Händler auch durch Konkurrenten abgemahnt werden.
Einige Landgerichte und Oberlandesgerichte haben die Rechtmäßigkeit derartiger Abmahnungen bestätigt (LG Hamburg, Az. 407 O 60/07, Streitwert: 150.000 EUR; LG Düsseldorf, Az. 38 O 149/06, Streitwert: 25.000; OLG Düsseldorf, Az. I – 20 W 18/07, Streitwert: 5.000 EUR). Nach Ansicht der Gerichte stellt das in § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG enthaltene Vertriebsverbot nicht-registrierter Hersteller eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar und ist daher als Wettbewerbsverstoß abmahnfähig.
“Trittbrettfahrern”, die sich vermeintlich clever unter Umgehung der Registrierungspflicht wirtschaftliche Vorteile verschaffen, droht daher neben einem empfindlichen Bußgeld noch eine kostenintensive Abmahnung durch aufmerk
same Wettberber. Ein Verstoß lässt sich zudem leicht nachweisen, da die Registrierungsnummern der Hersteller über die Internet-Datenbank der EAR einsehbar sind (die Internet-Datenbank der Stiftung Elektro-Altgeräte Register ist abrufbar unter www.stiftung-ear.de/hersteller/registrierung_mengenmeldung_datenpflege).
Daher sollten Händler von Elektro- und Elektronikgeräten dringend dafür sorgen, dass sie hinreichend über eine Registrierung ihrer Lieferanten bzw. Vorlieferanten informiert sind. Andernfalls haften sie, wenn die Lieferanten nicht registriert sind, selbst als Hersteller.
Eine erste Anlaufstelle für Fragen zur Registrierungspflicht ist die Webseite der Stiftung EAR. Bei Zweifeln über die Registrierungspflicht und im Falle einer Abmahnung sollte aber unbedingt der Rat eines Rechtsanwalts hinzugezogen werden.
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