Das Gesetz enthält in § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG zehn Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, die im Einzelnen beispielhaft im Anhang I des Gesetzes aufgezählt werden. Die Geräte werden in folgende Kategorien eingeteilt:
1. Haushaltsgroßgeräte (z.B. große Kühlgeräte, Waschmaschinen, Backöfen, Heizgeräte)
2. Haushaltskleingeräte (z.B. Staubsauger, Kaffeemaschinen, Friteusen)
3. IT- und Telekommunikationsgeräte (z.B. Computer, Drucker, Telefone)
4. Geräte der Unterhaltungselektronik (z.B. Fernseh- und Radiogeräte, Stereoanlagen)
5. Beleuchtungskörper (z.B. Leuchtstofflampen)
6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge) (z.B. Rasenmäher, Bohrmaschinen)
7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte (z.B. Konsolen für Videospiele, Fahrradcomputer, Geldspielautomaten)
8. Medizinprodukte (z.B. Dialysegeräte, Beatmungsgeräte)
9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente (z.B. Rauchmelder, Thermostate, Heizregler)
10. Automatische Ausgabegeräte (z.B. Geldautomaten, Getränkeautomaten)
Der Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgesetzes ist daher nur eröffnet, wenn das in Frage stehende Gerät einer der aufgeführten Kategorien zugeordnet werden kann. Die Auflistung ist abschließend (BTDrucks 15/3930 S. 20) mit der Folge, dass Gegenstände, die sich keiner dieser Kategorien zuordnen lassen, den Herstellerpflichten des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht unterfallen.
Für die Geräteeigenschaft ist nach § 3 Abs. 1 und 2 ElektroG ist maßgeblich, dass es sich um ein Gerät handelt, das zu seinem ordnungsgemäßen Betrieb Strom benötigt. Ein Gerät, das etwa über ein CE-Zeichen nach dem Gesetz über elektromagnetische Verträglichkeit (EMVG) verfügt, erfüllt mit hoher Wahrscheinlichkeit die genannten Voraussetzungen und fällt daher in den Anwendungsbereich des ElektroG.
Zusätzliche Einrichtungen, die nicht in ein Gerät eingebaut, sondern nur durch einfache Verbindungen an das Gerät angeschlossen werden, fallen in der Regel in den Anwendungsbereich des ElektroG, da sie als eigenständige Geräte in diesem Sinne aufzufassen sind. Beispiele hierfür sind Peripheriegeräte von Computern, wie Drucker, Tastatur, Maus, Scanner, USB-Memory Sticks etc.
Ausnahmen sind gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG Geräte, die “nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt”. Das sind Komponenten, die betriebsnotwendig für das Funktionieren des “anderen Geräts”, das selbst kein Elektro- und Elektronikgerät im Sinne des ElektroG ist, und fest in dieses eingebaut sind (Begründung zu § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG, BT-Drs. 15/3930).
Eine Abgrenzung kann hier im Einzelfall schwierig sein. Ausgenommen sind beispielsweise Autoradios, die als Bestandteile von Fahrzeugen nicht unter die Regelungen des ElektroG fallen, da für Fahrzeuge eigene Vorschriften, wie die Altfahrzeugverordnung, gelten. In einem aktuellen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass ein Sportschuh mit elektronisch unterstützter Dämpfung, ein im ElektroG nicht aufgeführter Bekleidungsgegenstand bleibt, auch wenn er mit elektrischen und elektronischen Bauteilen ausgestattet ist (BVerwG Urteil vom 21.02.2008, Az. 7 C 43.07)
Weitere Ausnahmen nach dem ElektroG liegen vor bei Elektro- und Elektronikgeräten, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen oder eigens für militärische Zwecke bestimmt sind (§ 2 Abs. 2 ElektroG), Glühlampen und Leuchten in Haushalten (Anhang I Nr. 5 zum ElektroG), ortsfesten industriellen Großwerkzeugen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ElektroG i.V.m. Anhang I Nr. 6 zum ElektroG) sowie implantierten oder infizierten und damit gesundheitsgefährdenden Medizinprodukten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 ElektroG i.V.m. Anhang I Nr. 8 zum ElektroG).
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