Europäischer Gerichtshof entscheidet für UsedSoft

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„Gebrauchtsoftware ist nicht mehr aufzuhalten“, erklärte UsedSoft-Chef Peter Schneider im Gespräch mit ZDNet vor wenigen Tagen. Jetzt bestätigt ihn das Urteil des EuGH: Die Richter stellten in ihrer Entscheidung fest: „dass sich der zweite und jeder weitere Erwerber einer Nutzungslizenz auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie berufen können und somit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie anzusehen sind, die vom Vervielfältigungsrecht nach dieser Vorschrift Gebrauch machen dürfen, wenn der Weiterverkauf dieser Lizenz mit dem Weiterverkauf einer von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist und die Lizenz dem Ersterwerber ursprünglich vom Rechtsinhaber ohne zeitliche Begrenzung und gegen Zahlung eines Entgelts überlassen wurde, das es diesem ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen.“

Der Rechtsschutz von Computerprogrammen ist “dahin auszulegen, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat.”

Oracle reagierte empört und will jetzt den Weg der Lobbyarbeit gehen: Dr. Truiken Heydn von TCI Rechtsanwälte, Vertreterin von Oracle vor dem EuGH, kommentierte: „Wir meinen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union die bedeutsame Chance verpasst hat, eine klare Botschaft über den Wert von Innovation und geistigem Eigentum an die europäische Wirtschaft und europäische Unternehmen auszusenden, wobei er die überzeugenden Hinweise der Europäischen Kommission, mehrerer Mitgliedstaaten und des Generalanwalts missachtet hat, die in dem Verfahren alle Oracle unterstützt haben. Das Urteil ist daher durchaus überraschend.

Unserer Ansicht nach ist dies nicht das Ende der Rechtsentwicklung. Wir vertrauen darauf, dass die EU-Mitgliedstaaten ebenso wie die Europäische Kommission alles in ihrer Macht stehende tun werden, um die Innovationen und Investitionen der europäischen Technologiebranche zu schützen und Geschäftsmodelle, die beides gefährden, zu unterbinden. Ebenso muss verhindert werden, dass Anwendern unnötige Risiken durch Software entstehen, die sie über einen Zweitvertriebsweg erwerben, ohne sicher zu wissen, ob die Lizenzen durch den Erstanwender rechtlich einwandfrei erworben wurden.“

Diese Entscheidung ist ein Meilenstein für den freien Handel in Europa“, betonte Peter Schneider, der Geschäftsführer und Inhaber von usedSoft. „Der EuGH ermöglicht damit endlich einen freien und fairen Wettbewerb im Software-Handel. Das ist vor allem eine gute Nachricht für die Kunden, die nun endlich ohne Einschränkungen von niedrigeren Software-Preisen profitieren können.“ Langfristig nutze dies aber auch den Herstellern, die sich nun nicht mehr auf ihrer Monopolstellung ausruhen könnten, ergänzte Schneider.

Auch die Deutsche Oracle Anwender Gruppe DOAG äußerte sich positv: Jetzt muss der ursprünglich mit der Sache befasste Bundesgerichtshof (BGH) das Verfahren in Deutschland fortführen. Es ist zu erwarten, dass er im Sinne des EuGH entscheidet.

Das Gericht folgte der Empfehlung von Generalanwalt Yves Bot, der in seinem Schlussantrag am 26. April 2012 für den Weiterverkauf von Download-Software plädiert hatte. Doch während Bot nur den Original-Download zur handelbaren Ware machen wollte, geht der EuGH einen Schritt weiter: Updates und Patches, die im Rahmen eines Wartungsvertrags installiert worden sind, sind ebenso Bestandteil der ursprünglichen heruntergeladenen Software. Damit kann die Software samt Updates und Patches dann weiterverkauft werden.

„Wir begrüßen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, da dies die Investitionssicherheit der Kunden stärkt“, sagt Dr. Dietmar Neugebauer, Vorstandsvorsitzender der DOAG. „Sollte der Bundesgerichtshof diese Entscheidung bestätigen, würde es zu einer Liberalisierung des Marktes führen, die im Sinne der Anwender ist.“

„Es bleibt abzuwarten, wie eine solche Entscheidung in der Praxis umgesetzt wird, sodass Lizenzen in dem vorgegebenen Rahmen übertragen werden können“, ergänzt Michael Paege, DOAG-Vorstand und Leiter Competence Center Lizenzen.

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